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Wer trägt die Behandlungskosten für Flüchtlinge?

 

§ 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) haben im Vergleich zu gesetzlich Krankenversicherten einen eingeschränkten Anspruch auf medizinische Versorgung. Der Behandlungsanspruch wurde vom Gesetzgeber in § 4 AsylbLG auf folgende Sachverhalte begrenzt:

  • ärztliche Behandlung bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln sowie Gewährung sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen

  • Gewährung von ärztlicher und pflegerischer Hilfe und Betreuung, von Hebammenhilfe sowie von Arznei-, Verbandmitteln für Schwangere und Wöchnerinnen

  • Verabreichung amtlich empfohlener Schutzimpfungen

 

§ 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Des Weiteren können gemäß § 6 AsylbLG auch sonstige, über die genannten Sachverhalte hinausgehende (ärztliche) Leistungen im Einzelfall gewährt werden, wenn diese zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sind. Hierfür ist allerdings die vorherige Genehmigung durch die zuständige Behörde einzuholen.

Nach Auffassung des Flüchtlingsrates Niedersachsen bedeuten diese Einschränkungen für die Umsetzung der medizinischen Ansprüche im Alltag:

  • Medizinische Versorgung, (zahn-)ärztliche Hilfe und sonstige erforderlichen Leistungen müssen bei allen akuten oder akut behandlungsbedürftigen Erkrankungen gewährt werden.

  • Medizinische Versorgung, (zahn-)ärztliche Hilfe und sonstige erforderlichen Leistungen müssen bei allen mit Schmerzen verbundenen Erkrankungen gewährt werden.

  • Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, wenn dies “unaufschiebbar” (das heißt jetzt unmittelbar notwendig) ist.

  • Bei Schwangerschaft und Geburt erhalten Frauen alle auch für Deutsche üblichen medizinischen Leistungen bei Arzt und Krankenhaus, sämtliche Vorsorgeuntersuchungen für Mutter und Kind, Hebammenhilfe, Medikamente und Heilmittel.

  • „Sonstige“ medizinische Leistungen müssen gewährt werden, wenn dies “zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich” ist.

Der Flüchtlingsrat macht dabei besonders auf die Schwierigkeiten aufmerksam, die diese Regelungen zur medizinischen Versorgung in der Praxis oft verursachen. Voraussetzung für die ärztliche Behandlung und medizinische Versorgung ist in der Regel die Vorlage eines Krankenscheins. Manche Sozialämter lehnen Anträge jedoch ab oder schicken Flüchtlinge, die um einen Krankenschein bitten, oft wieder weg. Häufiger Grund für die Verweigerung ist, dass die Krankheit von Sachbearbeitern, also medizinischen Laien, nicht als akut, sondern als chronisch beurteilt wird. Probleme machen diese Kompetenzüberschreitungen vor allem bei der Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln wie Brillen, Hörgeräten, Prothesen, Rollstühlen, aber auch bei Medikamenten und Operationen.

Gleiches Recht für alle – nach 15 Monaten

Erst wenn Asylbewerber schon 15 Monate Leistungen nach dem AsylbLG erhalten haben, können sie Leistungen nach § 2 AsylbLG beanspruchen, was sich dann auch auf die Krankenversorgung auswirkt. Nach § 2 AsylbLG erhalten sie die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung im gleichen Umfang wie deutsche Versicherte. Sie gelten zwar streng genommen nicht als Krankenversicherte, erhalten aber eine Versicherungskarte und bekommen alle Leistungen, auf die auch deutsche Versicherte einen Anspruch haben, durch die von Ihnen gewählten gesetzliche Krankenkasse (§ 264 SGB V). Die Kasse holt sich das Geld anschließend vom Sozialamt zurück.

Über erschreckend lange Zeiträume waren und sind die Entscheidungen von Verwaltungen und Gerichten dadurch geprägt, dass es dem gesetzgeberischen Willen entsprechend nicht Aufgabe des AsylbLG sei, eine optimale oder bestmögliche medizinische Versorgung von Flüchtlingen zu sichern. Auf dieser Rechtsauffassung beruhen und beruhten zahlreiche behördliche und gerichtliche Entscheidungen, die Asylbewerbern medizinische Leistungen verweigern oder die Entscheidung über deren Gewährung so lange verzögern, dass es zu akuten Gesundheitsgefährdungen kommt.

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